Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- SG Darmstadt, 21.09.2011 – S 6 R 56/09Zitiert von 1
- BVerwG, 29.02.2012 – 6 P 2/11Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats; Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens; oberste Dienstbehörde bei der Deutschen Rentenversicherung Nord; Erledigungsausschuss des Vorstandes; fehlende Entscheidung der Einigungsstelle; Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Mitbestimmungspflichtigkeit der dienststelleninternen Geschäftsverteilung; Befristung vorläufiger RegelungenZitiert von 14
- VG Berlin, 15.02.2012 – 14 A 20.08Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 – L 16 R 423/09Zitiert von 2
- SG Lüneburg, 16.04.2008 – S 1 RJ 155/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/43#abs-1 (1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder. Die Vertreterversammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt Satz 2. Für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Absatz 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/43#abs-2 (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei dem Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen. Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder. Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/43#abs-3 (3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.